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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, Ihre Bestellung bis zu 14 Tage nach Erhalt ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Nach dem Widerruf haben Sie weitere 14 Tage Zeit, um Ihr Produkt zurückzusenden.

Sie erhalten dann den vollständigen Bestellbetrag einschließlich Versandkosten gutgeschrieben.

Wenn Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, muss das Produkt mit sämtlichem gelieferten Zubehör und – soweit vernünftigerweise möglich – im Originalzustand und in der Originalverpackung an den Unternehmer zurückgesendet werden.

Um dieses Recht auszuüben, können Sie uns unter info@tromm.com kontaktieren.

Wir erstatten Ihnen anschließend den fälligen Bestellbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Anmeldung Ihrer Rücksendung, sofern das Produkt bereits in einwandfreiem Zustand bei uns eingegangen ist und wir alle erforderlichen Daten erhalten haben. Sollte das Produkt beschädigt sein oder die Verpackung stärker beschädigt sein, als es zum Prüfen des Produkts erforderlich ist, können wir Ihnen diese Wertminderung in Rechnung stellen. Behandeln Sie das Produkt daher mit Sorgfalt und sorgen Sie bei einer Rücksendung für eine sichere Verpackung.

Für die Einreichung eines Streitfalls bei dieser Streitbeilegungsstelle fallen Kosten an, die vom Verbraucher an die betreffende Stelle zu zahlen sind.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

vonTromm International B.V.
AdresseKieënweg 10-2, 5991 EK Baarlo, Niederlande
Handelsregisternummer69623805
USt-IdNr.NL857944757B01

Artikel 1. Anwendbarkeit

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle (Angebotsanfragen, Angebote oder Annahmen in Bezug auf) Verträge mit Tromm International BV (nachstehend als TROMM bezeichnet).
  2. Die Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die der Käufer in irgendeiner Form verweist, wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, diese wurden von TROMM schriftlich akzeptiert.
  3. Etwaige allgemeine (Einkaufs-)Bedingungen des Käufers gelten nur neben diesen Bedingungen, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren. Im Falle von Widersprüchen haben die Bedingungen von TROMM Vorrang.
  4. Zwischen TROMM und dem Käufer gilt ferner, dass, wenn einmal unter Geltung dieser Bedingungen kontrahiert wurde, diese Bedingungen unwiderruflich auch für spätere Verträge zwischen denselben Parteien uneingeschränkt gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  5. Zwischen TROMM und dem Käufer gilt zudem, dass, wenn TROMM einmal oder mehrfach zugunsten des Käufers von diesen Bedingungen abweicht, daraus keine Präzedenzwirkung entsteht, auf die sich der Käufer berufen kann.
  6. Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen nichtig sein oder aufgehoben werden, bleiben die übrigen Bestimmungen uneingeschränkt wirksam. Die nichtigen bzw. aufgehobenen Bestimmungen werden dann so ausgelegt, dass ihre Zielsetzung soweit wie möglich gewahrt bleibt.
  7. TROMM behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Änderungen werden dem Käufer schriftlich oder elektronisch per E-Mail mitgeteilt und treten einen (1) Monat nach dem Datum dieser Mitteilung in Kraft, sofern in der Mitteilung nichts anderes angegeben ist. Erhebt der Käufer nicht innerhalb eines (1) Monats nach dem Datum der Mitteilung einen begründeten Widerspruch gegen die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gilt dies als Zustimmung. Der Käufer verzichtet unter der vorgenannten Voraussetzung hiermit unwiderruflich auf das Recht, sich diesbezüglich auf einen Willensmangel zu berufen.

Artikel 2. Angebot und Informationspflicht

  1. Alle Angebote, Offerten und sonstigen Mitteilungen von TROMM sind stets freibleibend.
  2. TROMM ist nicht verpflichtet, einen Vertrag zu den genannten Preisen und/oder Bedingungen einzuhalten, die offensichtlich auf einem Druck- oder Schreibfehler beruhen.
  3. Der Vertrag zwischen TROMM und dem Käufer kommt erst zustande, nachdem TROMM die Bestellung des Käufers schriftlich bestätigt hat oder nachdem der Käufer die Angebote und Offerten von TROMM schriftlich bestätigt hat oder ab dem Zeitpunkt, zu dem TROMM mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat.
  4. Mündliche Zusagen und Vereinbarungen mit nachgeordneten Mitarbeitern von TROMM binden TROMM nur, nachdem und soweit sie durch den betreffenden Mitarbeiter schriftlich bestätigt wurden.
  5. Die Person, die im Namen bzw. für Rechnung des Käufers kontrahiert, steht dafür ein, dass sie berechtigt ist, den Käufer zu vertreten, und dass alle hierfür erforderlichen Formalitäten erfüllt sind. Der Käufer erklärt durch diese Bedingungen, dass die Person, mit der TROMM kontrahiert bzw. Kontakt hat, befugt ist, den Vertrag im Namen des Käufers in jeglicher Hinsicht zu ändern.
  6. Der Käufer garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der Bestelldaten, der Anforderungen hinsichtlich Anzahl, Bestimmungsort, Eignung oder Toleranz für die betreffenden Tiere sowie der Produktart, unter welcher Bezeichnung auch immer (= die Daten), die TROMM vom Käufer zur Ausführung der Bestellung erhält. Es obliegt dem Käufer, TROMM angemessen mit diesen Informationen zu versorgen; TROMM ist lediglich verpflichtet, auf Grundlage dieser Informationen zu liefern. Bei Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vorgenannten rechtlichen oder technischen Daten gehen die Folgen zu Lasten und auf Risiko des Käufers. TROMM ist nicht verpflichtet, diese Daten zu überprüfen.
  7. Der Käufer ist außerdem verpflichtet, die Richtigkeit der von ihm angegebenen Adressdaten zu prüfen, auch weil die Bestellung an die vom Käufer selbst angegebene Adresse versandt wird. TROMM darf davon ausgehen, dass die Daten korrekt sind und dass, wenn die Bestellung an diese Adresse gesendet wird, sie dort angenommen wird.

Artikel 3. Preise

  1. Der Preis kann sich ändern. Der Käufer kann daraus keine Rechte ableiten, dass er in der Vergangenheit ein Produkt zu einem bestimmten Preis gekauft hat, wenn der Preis inzwischen erhöht wurde.
  2. Fehlt eine bereits vereinbarte Festpreisregelung, erfolgt die Preisfestsetzung für die verkauften Produkte auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Bestellung zwischen den Parteien vereinbarten Tarife oder, sofern eine solche Festsetzung fehlt, auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Lieferung am Lieferort geltenden Tarife.
  3. Im Falle mehrerer Käufer haften diese gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen.
  4. Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes gilt entsprechend für einen teilweise ausgeführten Verkauf.
  5. TROMM ist berechtigt, vor Ausführung des Vertrags vom Käufer Sicherheiten für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen zu verlangen.
  6. TROMM ist berechtigt, Preissteigerungen kostenbestimmender Faktoren, darunter in jedem Fall, jedoch nicht ausschließlich, die Kosten für Roh- und Brennstoffe, Materialien, Herstellung, Wechselkurse, Transport, Deponie- und Verarbeitungstarife u. dgl., nach Ermessen von TROMM, die nach Zustandekommen des Vertrags, jedoch vor der Lieferung entstanden sind, an den Käufer weiterzugeben. Erfolgt dies innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsabschluss, hat der Käufer, sofern die Erhöhung dies rechtfertigt, das Recht, den Vertrag aufzulösen; dieses Recht ist innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung auszuüben. Eine Auflösung auf diese Weise begründet für keine Partei einen Anspruch auf Schadensersatz.

Artikel 4. Lieferfrist

  1. Die vereinbarte Lieferfrist ist jederzeit eine Richtfrist und niemals eine Ausschlussfrist.
  2. Wenn eine Lieferfrist vereinbart wurde und TROMM nicht innerhalb dieser Frist liefert, hat der Käufer TROMM zunächst in Verzug zu setzen und eine neue, angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer TROMM dennoch zu liefern hat.
  3. Die angegebene oder vereinbarte Lieferfrist beruht auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden bzw. erwarteten Transportbedingungen, Produktionserwartungen oder einer rechtzeitigen Lieferung an TROMM.
  4. Eine Unmöglichkeit der rechtzeitigen Lieferung bzw. eine Lieferverzögerung berechtigt den Käufer nicht zu Schadensersatz oder zur Auflösung des Vertrags bzw. zur Aussetzung zu diesem Zeitpunkt bestehender Zahlungsverpflichtungen. Dies gilt nur anders bei höherer Gewalt gemäß Artikel 7 dieser Bedingungen.
  5. TROMM ist berechtigt, verkaufte Waren und zu erbringende Dienstleistungen in Teillieferungen zu liefern, es sei denn, eine Teillieferung hat keinen eigenständigen Wert. Im Falle einer Teillieferung ist TROMM berechtigt, jede Teilleistung gesondert zu fakturieren.

Artikel 5. Ablieferung / Zustellung

  1. Die Lieferung erfolgt durch das Anbieten der Bestellung an die vom Käufer angegebene Adresse. Der Bericht des Transporteurs dient stets als vollständiger Beweis für (das Angebot der) Lieferung.
  2. TROMM hat ihre Lieferpflicht erfüllt, indem die Waren dem Käufer einmal angeboten wurden.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die gekauften Waren unverzüglich anzunehmen, sobald und wo sie ihm angeboten werden.
  4. Wenn und soweit eine Annahme verweigert wird, etwa weil an der angegebenen Adresse niemand anwesend ist, gehen Rückfracht, Lagerkosten und sonstige Kosten vollständig zu Lasten des Käufers. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Käufer die Annahme verweigert, weil die Bestellung nicht dem Vertrag entspricht. In diesem Fall gelten die Reklamationsbestimmungen von Artikel 10 dieser Bedingungen.

Artikel 6. Risiko und Lieferung durch Dritte

  1. Das Risiko der Waren während des Transports trägt der Käufer. Die Einschaltung Dritter für den Transport erfolgt auf Risiko des Käufers.
  2. Der Käufer bevollmächtigt TROMM, Dritte für den Transport der Waren einzuschalten, wobei TROMM bevollmächtigt ist, im Namen des Käufers allgemeine, auch haftungsbeschränkende, Bedingungen des transportierenden Dritten zu akzeptieren.
  3. Das Risiko des verkauften Produkts geht in jedem Fall auf den Käufer über ab dem Zeitpunkt der Lieferung an die auf dem Lieferschein angegebene Lieferadresse bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung verweigert wurde.

Artikel 7. Höhere Gewalt

  1. Unter höherer Gewalt sind Umstände zu verstehen, die die Erfüllung der Verpflichtungen verhindern und die TROMM nicht zuzurechnen sind. Hierunter fallen (wenn und soweit diese Umstände die Erfüllung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren) unter anderem Streiks, ein Mangel an Rohstoffen z. B. infolge von Witterungsbedingungen sowie andere zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderliche Sachen oder Dienstleistungen, ausverkaufte Bestände, Stagnation bei Zulieferern, Transporteuren oder anderen Dritten, von denen TROMM abhängig ist, sowie allgemeine Transport- oder Exportprobleme.
  2. TROMM ist auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Umstände, die die (weitere) Erfüllung verhindern, eintreten, nachdem TROMM ihre Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
  3. Der Käufer stimmt zu, dass während der Dauer der höheren Gewalt die Verpflichtungen aus dem Vertrag durch TROMM ausgesetzt werden, wie etwa Lieferverpflichtungen, wobei der Käufer hiermit unwiderruflich auf jeden Anspruch auf Schadensersatz verzichtet.
  4. Dauert die Periode, in der aufgrund höherer Gewalt eine Erfüllung der Verpflichtungen durch TROMM nicht möglich ist, länger als 7 Tage, ist TROMM berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Schadensersatzpflicht besteht.
  5. Wenn TROMM bei Eintritt höherer Gewalt ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder nur teilweise erfüllen kann, ist sie berechtigt, den bereits gelieferten bzw. lieferbaren Teil gesondert zu fakturieren, und der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als handele es sich um einen separaten Vertrag.

Artikel 8. Stornierung durch den Käufer

  1. Von einer Stornierung kann die Rede sein, wenn und soweit die Bestellung noch nicht vollständig empfangen wurde. Eine Stornierung durch den Käufer eines geschlossenen Vertrags kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von TROMM erfolgen. Im Falle einer Stornierung schuldet der Käufer TROMM eine Entschädigung von mindestens 33% dessen, was der Käufer bei Ausführung des Vertrags an TROMM hätte zahlen müssen, unbeschadet des Rechts von TROMM auf vollständigen Ersatz von Kosten und Schäden.
  2. Wenn und soweit die Bestellung bereits empfangen wurde, ist eine Stornierung nicht mehr möglich. In diesem Fall kann ein Widerrufsrecht (Artikel 9) oder ein mangelhaftes Produkt vorliegen, worauf die Reklamations- und Garantiebestimmungen Anwendung finden (Artikel 10 bzw. 11 dieser Bedingungen).

Artikel 9. WIDERRUF Verbraucher

  • Der Käufer muss Verbraucher sein, um ein Widerrufsrecht haben zu können (Art. 6:230h BW).
  • Eine Bestellung mit einem Wert von höchstens € 50,- kann nicht widerrufen werden (Art. 6:230h BW).
  • Die Lieferung einer Bestellung, die untrennbar mit anderen Sachen vermischt wurde, kann nicht widerrufen werden (Art. 6:230p BW).
  • Ein Produkt, das speziell für die betreffende Bestellung hergestellt wurde, kann nicht widerrufen werden (Art. 6:230p BW).
  • Vom Widerruf ausgeschlossen ist ein Vertrag, der allein zu dem Zweck widerrufen wird, ihn zu einem späteren Zeitpunkt zu einem niedrigeren Preis erneut abzuschließen.
  • Der Widerruf erfordert keinen Grund und führt zur Auflösung des Vertrags.
  • Der Käufer kann bis zu 14 Tage nach Erhalt (des ersten Teils) der Bestellung widerrufen (Art. 6:230o BW).
  • Während der Bedenkzeit wird der Käufer sorgfältig mit dem Produkt und der Verpackung umgehen. Er wird das Produkt nur in dem Maße auspacken oder benutzen, wie es erforderlich ist, um die Art, die Eigenschaften und die Funktionsweise des Produkts festzustellen. Maßgeblich ist dabei, dass der Käufer das Produkt nur so handhaben und prüfen darf, wie er es in einem Geschäft dürfte.
  • Für den Widerruf stellt TROMM auf der Website ein Widerrufsformular bereit, das der Käufer ausfüllen kann. Nach Ausfüllung durch den Käufer prüft TROMM, ob die Widerrufsvoraussetzungen erfüllt sind, und wenn ja: erstattet TROMM dem Käufer das von ihm gezahlte Geld einschließlich ggf. vom Käufer gezahlter Lieferkosten (Art. 6:230r BW) innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Widerrufsformulars.
  • Der Käufer erklärt, dass die Rückzahlung auf das Konto erfolgen kann, das der Käufer für die Zahlung an TROMM verwendet hat, sofern der Käufer nicht ausdrücklich eine andere Kontonummer angibt.
  • Der Käufer ist verpflichtet, die widerrufene Bestellung nachweislich an TROMM zurückzusenden, auf eigene Kosten, gut verpackt, unbeschädigt, unbenutzt und innerhalb von 14 Tagen nach Widerruf (Art. 6:230s BW). Unterlässt der Käufer dies, vereinbaren die Parteien eine Vertragsstrafe von € 25,- pro Tag, einschließlich eines Tagesabschnitts, bis zu dem Tag, an dem TROMM die Bestellung erhalten hat.

Artikel 10. Kontrolle der Lieferung und Reklamationsrecht

  1. Sofern der Käufer ein Widerrufsrecht hat, kann er die Bestellung ohne Angabe von Gründen auflösen und das Produkt zurücksenden, gemäß Artikel 9 dieser Bedingungen. Wird das Widerrufsrecht nicht ausgeübt oder besteht es nicht, gilt Folgendes.
  2. Der Käufer hat die gekauften Waren unverzüglich bei Ablieferung bzw. Lieferung zu untersuchen (oder untersuchen zu lassen), unabhängig davon, ob die Lieferung an einen Dritten erfolgt. Dabei hat der Käufer zu prüfen, ob die Lieferung dem Vertrag entspricht, unbeschadet des in Artikel 11 Bestimmten, nämlich:
    • ob die richtigen Waren geliefert wurden;
    • ob die richtige Anzahl oder das richtige Gewicht geliefert wurde
    • ob die gelieferten Waren den Qualitätsanforderungen entsprechen oder, falls diese fehlen, den Anforderungen, die für eine normale Nutzung und/oder Handelszwecke gestellt werden dürfen. Keine Grundlage für Reklamation bzw. Haftung sind Mängel, die dies aufgrund ihrer Art oder geringen Schwere nicht rechtfertigen; hiervon ist in jedem Fall auszugehen, wenn sie – bei normalem Gebrauch – keine Gesundheitsgefahr darstellen oder wenn weniger als 10 % zu wenig geliefert wurde.
  3. Liegt ein äußerlich erkennbarer Mangel am Produkt vor, gilt eine Reklamationsfrist von 24 Stunden.
  4. Wenn der Käufer reklamieren möchte, hat er dies TROMM so schnell wie möglich nach Entdeckung der Vertragswidrigkeit bzw. nachdem er diese vernünftigerweise hätte entdecken müssen, mitzuteilen, in jedem Fall jedoch spätestens 14 Werktage nach Lieferung. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn bei einer gründlicheren Untersuchung der Mangel erst nach Ablauf der vorgenannten Frist festgestellt wurde oder hätte festgestellt werden können.
  5. Bei einer von TROMM anerkannten Reklamation sendet der Käufer das Produkt zurück, woraufhin TROMM ein Ersatzprodukt versendet, sofern die Garantiebestimmungen von Artikel 11 erfüllt sind.
  6. Nach Ablauf der vorgenannten Frist in 10.3 bzw. 10.4 gilt das Gelieferte als unwiderruflich und vorbehaltlos vom Käufer akzeptiert und jeder Rechtsanspruch des Käufers ist erloschen.
  7. Wurde eine Reklamation mündlich gemeldet, ist sie innerhalb von 24 Stunden schriftlich gegenüber TROMM zu bestätigen, andernfalls verfällt die Reklamation bzw. das daraus resultierende Forderungsrecht. Damit wird dem Käufer die Möglichkeit gegeben, die Reklamation mittels hochauflösender Fotos und aller Mittel, einschließlich eines externen professionellen Experten, zu untermauern, aus denen Art und Schwere der Mängel angemessen erkannt werden können.
  8. Die betreffende Partei hat das Gelieferte vollständig, unversehrt und gesichert bereitzuhalten, TROMM Gelegenheit zu geben, dies gründlich zu (lassen) untersuchen, und TROMM hierzu Zugang zu jedem erforderlichen Ort sowie zu allen betreffenden Daten bzw. Informationen zu gewähren.
  9. Durch die Einreichung einer Reklamation wird die Zahlungsverpflichtung des Käufers hinsichtlich der streitigen Waren nicht ausgesetzt, unter Beachtung der Bestimmung in Artikel 14.5 dieser Bedingungen.
  10. Reklamationen sind nur gültig, sofern sich die Waren noch im ursprünglichen und unbeschädigten Zustand befinden und entsprechend den Garantiebestimmungen von Artikel 11. Wurden die Waren vom Käufer ganz oder teilweise verarbeitet, ist eine Reklamation – unabhängig von der Grundlage, einschließlich falscher Lieferung – nicht mehr zulässig und jeder damit zusammenhängende Rechtsanspruch ist erloschen, auch wenn die Reklamation innerhalb der Frist erfolgt; in diesem Fall ist TROMM zu keinerlei Entgegenkommen verpflichtet.

Artikel 11. Produktgarantie

  1. TROMM garantiert die Erfüllung der TROMM obliegenden Verpflichtungen, wie die Lieferung von Produkten, die den im Angebot genannten Spezifikationen, den angemessenen Anforderungen an Tauglichkeit und/oder Gebrauchstauglichkeit sowie den am Tag der Bestellung bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und/oder behördlichen Vorschriften entsprechen, unbeschadet dessen, was in 11.9 dieser Bedingungen bestimmt ist.
  2. Diese Garantie bedeutet, dass TROMM sich im Falle eines mangelhaften Produkts unentgeltlich nach besten Kräften bemüht, den Mangel zu beheben oder ein Ersatzprodukt zu liefern.
  3. Reklamationen bezüglich eines mangelhaften Produkts erfolgen innerhalb von 14 Tagen und gemäß Artikel 10 dieser Bedingungen, unter der Verpflichtung, das mangelhafte Produkt zurückzusenden. TROMM darf den Versand eines Ersatzprodukts aussetzen, bis der Käufer all seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, wie Zahlung und Rücksendung.
  4. Für diese Erfüllungspflicht gelten die gesetzlichen Anforderungen an den Verzug.
  5. Für Batterien wird keine Garantie gewährt.
  6. Der Käufer kann TROMM an der Garantie festhalten
    • für Motoren für 5 Jahre ab dem auf dem Motor angegebenen Produktionsdatum;
    • für Garagentormotoren für 3 Jahre ab dem auf dem Motor angegebenen Produktionsdatum;
    • für Dexxo Pro und Dexxo Optimo für 5 Jahre ab dem auf dem Motor angegebenen Produktionsdatum;
    • für Steuerungen für 5 Jahre ab dem auf der Steuerung angegebenen Produktionsdatum;
    • für Solarpanels für unsere Motoren für 5 Jahre ab dem auf den Panels angegebenen Produktionsdatum;
    • für Batterien von Motoren mit eingebauter Batterie sowie separate Batterien der Oximo Wirefree RTS für 2 Jahre ab dem auf dem Motor angegebenen Produktionsdatum;
    • für Torantriebe für 3 Jahre ab dem auf dem Motor angegebenen Produktionsdatum.
  7. Die Garantie erlischt, wenn – kurz gesagt – die von TROMM gelieferten Produkte oder Dienstleistungen nicht normal benutzt wurden oder vom Käufer verarbeitet oder weiterveräußert wurden. Nachstehend werden Beispiele genannt:
    • Der Verbraucher hat die gelieferten Produkte selbst repariert und/oder bearbeitet oder durch Dritte reparieren und/oder bearbeiten lassen;
    • Die gelieferten Produkte wurden abnormalen Bedingungen ausgesetzt oder anderweitig unsachgemäß behandelt oder entgegen den Anweisungen des Unternehmers und/oder der Verpackung behandelt;
    • Produkt mechanischen Einwirkungen ausgesetzt, z. B. das Kabel wurde durch eine sich lösende Welle oder einen Motor beschädigt (Torsionsschaden)
    • Motorsturz: Endanschlag abgebrochen, Abtriebswelle abgebrochen
    • Oxidation (=Rostbildung) des Produkts.
    • Gehäuse durchbohrt, angeschliffen oder ausdrücklich beschädigt, z. B. durch die Verwendung zu langer Schrauben in der Rollladenwelle.
    • Das Produkt selbst (nicht die Verpackung) wurde vom Kunden geöffnet (aufgeschraubt).
    • Effekte, die nach thermischer Beanspruchung des Motors entstehen.
    • Andere Defekte, die direkt auf fehlerhafte Montage oder Anschluss zurückzuführen sind (parallel geschaltete Motoren, Kurzschluss, nicht konforme Ansteuerung,...).
    • Produkte, die durch Blitzeinschlag beschädigt wurden.
    • Unleserlich gemachte Produktionscodes oder Produktionsdatum auf dem Produkt. In diesen Fällen wird das Produkt zu Ihrem normalen Einkaufspreis ersetzt.
    • Die Untauglichkeit ganz oder teilweise die Folge von Vorschriften ist, die die Regierung hinsichtlich der Art oder Qualität der verwendeten Materialien gestellt hat oder stellen wird.
  8. Der Käufer verpflichtet sich hiermit außerdem ausdrücklich zu den Garantiebedingungen, die der Hersteller von TROMM anwendet. Wenn der Hersteller TROMM eine vertragliche Bestimmung entgegenhält, wodurch TROMM vom Hersteller kein (erneut) mangelfreies Produkt erhält, gilt diese Bestimmung sinngemäß gegenüber dem Käufer.
  9. TROMM strebt eine hohe Qualität der Produkte an, ist jedoch auch abhängig von der Qualität der Rohstoffe und Materialien, die sie von Lieferanten erhält. TROMM garantiert nicht bedingungslos und gilt niemals als habe sie garantiert oder dafür eingestanden, dass das verkaufte Produkt für den Zweck geeignet ist, für den der Käufer es bearbeiten, verarbeiten, (ver-)wenden lassen oder verwenden möchte. Die Garantieverpflichtung von TROMM geht nicht über ausdrücklich vereinbarte Qualitätsklauseln oder ausdrücklich vereinbarte Qualitätsstandards hinaus. Der Käufer verzichtet hiermit unwiderruflich auf jeden Rechtsanspruch im Zusammenhang mit der Qualität des Materials des von TROMM verkauften Produkts und stellt TROMM von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei, unbeschadet Artikel 12.
  10. Wenn und soweit TROMM Beratung erteilt oder der Käufer dies als solche auffasst, erfolgt die Beratung auf eigene Rechnung und Gefahr des Käufers. TROMM bemüht sich, Kommunikation bzw. Beratung so gut wie möglich zu leisten oder leisten zu lassen, übernimmt jedoch niemals eine Garantie dafür, dass diese fehlerfrei ist bzw. sein wird und dass der Käufer mit oder nach der Beratung über ein Produkt verfügt, das ohne Weiteres fehlerfrei ist.

Artikel 12. Schaden und Haftung von TROMM

  1. TROMM, ihre Mitarbeiter oder von ihr eingeschaltete Dritte haften nicht für Schäden des Käufers im Zusammenhang mit einer Lieferverpflichtung, der Ablieferung von Waren, den gelieferten Waren selbst oder deren Verwendung, Eigenschaften oder Qualität der verkauften und/oder gelieferten Waren, oder durch oder namens TROMM ausgeführte Arbeiten, Dienstleistungen oder erteilte Ratschläge, einschließlich Schäden infolge nicht ordnungsgemäßer Erfüllung einer Reparatur- oder Ersatzlieferpflicht.
  2. TROMM haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art, die dadurch entstehen, dass sie von unrichtigen und/oder unvollständigen Angaben ausgegangen ist, die vom Käufer oder in dessen Namen bereitgestellt wurden.
  3. In keinem Fall haftet TROMM – und wird TROMM vom Käufer freigestellt – für Schäden im Zusammenhang mit Tod, Krankheit oder Verletzung und/oder Verlust oder Beschädigung von Sachen des Käufers selbst, dessen Ausführenden bzw. von jedweder Person, die betroffen ist, wie etwa einer Partei, an die der Käufer die betreffenden Waren weiterveräußert hat.
  4. Der Käufer stellt TROMM und/oder die von TROMM bei der Ausführung des Vertrags eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen und/oder Forderungen und/oder Bußgeldern Dritter frei, einschließlich Schäden, die diese Dritten erleiden, bzw. Bußgelder, die diese Dritten verhängen, die aus der Anwendung oder Nutzung der Produkte von TROMM durch den Käufer oder einen anderen, dem der Käufer die Produkte zur Verfügung gestellt hat, resultieren, es sei denn, es liegt Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit seitens TROMM und/oder der von ihr bei der Ausführung des Vertrags eingeschalteten Personen vor.
  5. Die Haftung ist beschränkt auf die Höhe, die durch die Berufshaftpflicht- oder Betriebshaftpflichtversicherung von TROMM ausgekehrt wird, jedenfalls auf die Höhe des Rechnungsbetrags (ohne Umsatzsteuer) der betreffenden Bestellung. Wenn und soweit es sich um einen Dauerschuldvertrag handelt bzw. der Vertrag aus mehreren Rechnungen besteht, wird der Schaden in keinem Fall mehr betragen als der Preis, der in dem anwendbaren Vertrag (ohne Umsatzsteuer) für die Leistungen von TROMM im Zeitraum von 1 Monat vor dem Verzug von TROMM vereinbart wurde. Die in diesem Absatz genannten Beträge werden um die vom Käufer vereinbarten und von TROMM gewährten Gutschriften vermindert.
  6. Finden mehrere haftungsbegründende Ereignisse im Rahmen desselben Vertrags statt, werden diese Ereignisse als ein Ereignis angesehen, sodass die Haftung für alle Ereignisse gemäß Artikel 12.5 beschränkt wird.
  7. Das Vorstehende ist ausdrücklich in allen Umständen absolut auf einen Gesamtbetrag von € 2.000,- begrenzt.
  8. Jeder Rechtsanspruch gegen TROMM erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach seinem Entstehen schriftlich und begründet TROMM mitgeteilt wurde, jedenfalls verjährt der Anspruch – wenn der Käufer Verbraucher ist – ein Jahr nach Entstehen der Haftung.
  9. Wenn und soweit die vorgenannten Haftungsausschlüsse in einem anderen Land ungültig sein sollten, ist es der ausdrückliche Parteiwille, dass die betreffende Beschränkung so weit wie möglich so ausgelegt und angewendet wird, wie es die Parteien hiermit vereinbart haben.
  10. Jede Mitteilung, Zusage, Kompensation, das Unterlassen rechtlicher Schritte oder das Abstandnehmen von bestimmten Standpunkten, sowohl während der gütlichen Vorphase wie in der Einleitung beschrieben als auch danach, erfolgt unverbindlich bzw. ohne Rechtswirkung bzw. aus Kulanz, was bedeutet, dass der Käufer daraus keine Schlüsse oder Rechtsfolgen ableiten kann.

Artikel 13. Aussetzung, Stornierung und Auflösung durch TROMM

  1. TROMM ist berechtigt, die vollständige oder teilweise Ausführung des Vertrags auszusetzen, wenn und solange der Käufer eine aus dem Vertrag zwischen Käufer und TROMM resultierende Verpflichtung nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt, ohne dass dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des dadurch entstehenden Schadens zusteht. TROMM darf in einem solchen Fall auch die Bestellung stornieren; in diesem Fall darf TROMM ggf. gezahlte Beträge mit offenen Forderungen verrechnen oder zurückerstatten, wonach der Vertrag als aufgelöst gilt.
  2. TROMM ist ferner berechtigt, wenn nach ihrem angemessenen Ermessen die finanzielle Situation des Käufers Anlass dazu gibt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie, Hypothek, Verpfändung oder Bürgschaft zu verlangen und bis dahin die vollständige oder teilweise Ausführung des Vertrags auszusetzen.
  3. TROMM ist berechtigt, den Vertrag mit dem Käufer oder den noch nicht ausgeführten Teil davon mit sofortiger Wirkung schriftlich aufzulösen, ohne dass eine gerichtliche Mitwirkung erforderlich ist, und ohne zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet zu sein, unbeschadet des Rechts von TROMM auf vollständigen Ersatz von Kosten und Schäden durch den Käufer, wenn:
    • Der Käufer sich weigert, auf erstes Verlangen in den in Artikel 13.2 genannten Umständen im Voraus zu zahlen oder ausreichende Sicherheit zu leisten;
    • Der Käufer die gekauften Waren nicht abnimmt;
    • Der Käufer (bei natürlicher Person) verstirbt;
    • Der Käufer einen Zahlungsaufschub beantragt oder sich in einem Zahlungsaufschub befindet;
    • Der Käufer für insolvent erklärt wird oder ein Insolvenzantrag gestellt wurde;
    • eine Stilllegung oder Liquidation des Unternehmens des Käufers oder eine Übertragung seines Unternehmens vorliegt;
    • eine Auflösung (eines Teils) der Gesellschaft des Käufers vorliegt;
    • eine wesentliche Änderung der Beteiligungs- und/oder Stimmrechtsverhältnisse innerhalb des Unternehmens des Käufers vorliegt;
    • eine Pfändung eines erheblichen Teils des Vermögens des Käufers erfolgt und diese nicht innerhalb angemessener Zeit aufgehoben wird;
    • Der Käufer eine aus dem Vertrag resultierende Verpflichtung gegenüber TROMM nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt und es trotz entsprechender Aufforderung unterlassen hat, die Vertragsverletzung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben
    • TROMM berechtigte Gründe hat zu befürchten, dass der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird (6:80 BW bzw. 6:83 BW).
  4. Alle Forderungen, die TROMM in dem in diesem Artikel genannten Fall gegen den Käufer hat oder erwirbt, werden sofort und in vollem Umfang fällig.
  5. Eine Auflösung im Sinne dieses Artikels hat nicht zur Folge, dass Rechte von TROMM, die ihrer Natur nach fortbestehen sollen, enden.
  6. Wenn Umstände in Bezug auf Personen und/oder Material eintreten, deren sich TROMM bei der Ausführung des Vertrags bedient oder üblicherweise bedient, die derart sind, dass die Ausführung des Vertrags unmöglich wird oder derart beschwerlich und/oder unverhältnismäßig kostspielig wird, dass die Einhaltung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist, ist TROMM berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.

Artikel 14. Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage nach Rechnungsdatum; dies ist eine Ausschlussfrist.
  2. Wenn und soweit der Käufer mit der Rechnung nicht einverstanden ist, hat der Käufer seine Einwände innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich und mit Begründung geltend zu machen; andernfalls verfällt dieses Recht.
  3. Reklamationen, das Erstellen von Gutschriften oder Pflichtverletzungen von TROMM können niemals ein Grund sein, den unbestrittenen Teil einer Rechnung nicht rechtzeitig zu bezahlen.
  4. Der Käufer hat niemals Anspruch auf Skonto noch das Recht, Beträge – aus welchem Grund auch immer – vom zu zahlenden Rechnungsbetrag abzuziehen oder zu verrechnen. Nur Gutschriften von TROMM dürfen verrechnet werden, in Anlehnung an Artikel 8.8 dieser Bedingungen.
  5. Vom Käufer geleistete Zahlungen dienen stets vorrangig zur Begleichung sämtlicher geschuldeter Zinsen und Kosten und zweitens zur Begleichung fälliger Rechnungen, die am längsten offen sind, selbst wenn der Käufer angibt, dass die Zahlung sich auf eine spätere Rechnung bezieht.
  6. Der Käufer schuldet alle außergerichtlichen Inkassokosten, die TROMM bei Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag entstehen, mindestens 15% des insgesamt geschuldeten Betrags, mindestens jedoch € 300,00. Dies gilt nur anders, wenn der Käufer Verbraucher ist; dann gilt die gesetzliche Regelung des Art. 6:96 BW mit einem Mindestbetrag von € 40,-
  7. Der vom Käufer geschuldete Verzugszins bei nicht rechtzeitiger Zahlung beträgt 1,5% des Rechnungsbetrags pro Monat oder Teil eines Monats, um den der Fälligkeitstag überschritten wird, unbeschadet des Rechts auf gesetzliche Entschädigung. Dies gilt nur anders, wenn der Käufer Verbraucher ist; dann gilt der gesetzliche Zinssatz.
  8. Unterhalten die Parteien mehrere Rechtsverhältnisse und befindet sich der Käufer in einem davon in Zahlungsverzug, ist TROMM ohne Weiteres berechtigt, mit einer etwaigen Forderung gegenüber TROMM zu verrechnen.

Artikel 15a. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von TROMM gelieferten Waren bleiben Eigentum von TROMM bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von TROMM gegenüber dem Käufer aus zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen, einschließlich Zinsen und Kosten.
  2. Trotz Eigentumsvorbehalt werden die gelieferten Waren vom Käufer auf eigene Rechnung und Gefahr gehalten. Der Käufer versichert die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Diebstahl sowie gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden.
  3. Von TROMM gelieferte Waren, die gemäß Absatz 1 unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs des Käufers weiterverkauft werden. Im Übrigen ist der Käufer nicht berechtigt, die Waren zu verpfänden oder sonstige Rechte daran zu begründen.
  4. Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen nicht oder besteht begründete Sorge, dass er dies nicht tun wird, ist TROMM berechtigt, die gelieferten Waren, auf denen der in Absatz 1 genannte Vorbehalt ruht, beim Käufer oder bei Dritten, die die Waren für den Käufer halten, wegzunehmen oder wegnehmen zu lassen. Der Käufer ist verpflichtet, hierzu jede Mitwirkung und somit auch ungehinderten Zugang zu gewähren.
  5. Wenn Dritte irgendein Recht an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren begründen oder geltend machen wollen, ist der Käufer verpflichtet, TROMM hiervon so bald wie vernünftigerweise zu erwarten in Kenntnis zu setzen.
  6. Der Käufer verpflichtet sich auf erstes Verlangen von TROMM:
    • die Forderungen, die der Käufer gegenüber seinen Abnehmern beim Weiterverkauf von unter Eigentumsvorbehalt von TROMM gelieferten Waren erwirbt, zugunsten von TROMM in der Weise zu verpfänden, die in Art. 3:239 BW vorgeschrieben ist;
    • die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren als Eigentum von TROMM zu kennzeichnen;
    • innerhalb angemessener Grenzen an allen Maßnahmen mitzuwirken, die TROMM zum Schutz ihres Eigentumsrechts in Bezug auf die gelieferten Waren treffen möchte.
  7. Wenn der Käufer an den Bestimmungen dieses Artikels nicht mitwirkt, ist TROMM ohne vorherige Inverzugsetzung berechtigt, die gelieferten Waren unverzüglich in Besitz zu nehmen; hierzu erteilt der Käufer TROMM oder einem von ihr zu benennenden Dritten bereits jetzt für den Fall der Fälle unbedingt und unwiderruflich die Zustimmung, alle Orte zu betreten, an denen sich Eigentum von TROMM befindet, und dieses zurückzunehmen. Die Kosten der Rücknahme/Rückgabe gehen zu Lasten des Käufers.
  8. Im Falle eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen schuldet der Käufer pro Tag, einschließlich eines Tagesabschnitts, eine Vertragsstrafe von € 2.500,- für jeden Tag, an dem der Käufer der Aufforderung nicht nachkommt.

15b Geistiges Eigentum

  1. Ausschließlich TROMM bleibt, sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbaren, berechtigt am Eigentum und der Nutzung des von TROMM entwickelten Know-hows, der Konzepte, Ideen, Patente, Schutzrechte, Bildrechte und Werke im weitesten Sinne des Wortes.
  2. Dem Käufer ist es untersagt, hieran Rechte zu verletzen und/oder diese nachzuahmen, zu duplizieren und/oder auf welche Weise auch immer Dritten zur Verfügung zu stellen.
  3. Jeder Verstoß gegen das Vorstehende verpflichtet den Käufer, sämtlichen Schaden zu ersetzen, den TROMM dadurch erleidet, mit einem nicht der Minderung oder Verrechnung zugänglichen pauschalen Mindestbetrag von € 50.000,-. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf jedes Recht, diese Klausel aufheben zu lassen oder unter irgendeiner rechtlichen Bezeichnung zu entkräften.
  4. Der Käufer stellt TROMM unwiderruflich von Schäden, Bußgeldern oder Geldforderungen frei, gleich unter welcher Bezeichnung oder auf welcher Grundlage Dritte diese gegenüber TROMM geltend machen; aufgrund dieser Freistellung ist der Käufer verpflichtet, sämtliche Rechtskosten im weitesten Sinne zu erstatten, darunter in jedem Fall Anwaltskosten, etwaige Zwangsgelder oder Bußgelder, Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten.

Artikel 16. Übertragung von Rechten und Pflichten

  1. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TROMM ist es dem Käufer nicht gestattet, aus dem Vertrag resultierende Rechte und Pflichten an Dritte abzutreten, zu verpfänden oder unter welchem Titel auch immer sachenrechtlich (in Eigentum) zu übertragen.
  2. TROMM ist berechtigt, den Vertrag bzw. daraus resultierende Rechte und/oder Pflichten auf ein Konzernunternehmen (gemäß Artikel 2:24b BW) zu übertragen. Soweit erforderlich erteilt der Käufer hierzu seine Zustimmung gemäß Artikel 6:159 BW.

Artikel 17. Personen, zu deren Gunsten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen formuliert wurden

Die Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind formuliert zugunsten von:

  • a) TROMM und mit ihr verbundenen juristischen Personen, einschließlich ihrer Familienangehörigen, Arbeitnehmer, Direktoren, Management und Personen, die in irgendeiner Eigenschaft für sie arbeiten;
  • b) allen Dritten, die von TROMM Anweisungen erhalten haben oder erhalten werden;
  • c) jeder Person, deren Handeln oder Unterlassen dazu geführt hat oder führen wird, dass TROMM haftbar gemacht wird;
  • d) allen ehemaligen Arbeitnehmern, Direktoren und Managementmitgliedern von TROMM und/oder anderen Personen, die zuvor in anderer Eigenschaft für TROMM gearbeitet haben;
  • e) etwaigen Begünstigten von Testamenten und Rechtsnachfolgern der in den Buchstaben (a) bis (d) dieses Artikels genannten Personen.

Artikel 18. Zuständiges Gericht und anwendbares Recht

Alle Streitigkeiten unterliegen niederländischem Recht und werden ausschließlich dem zuständigen Gericht am Sitz von TROMM vorgelegt, nämlich dem Gericht Limburg (Rechtbank Limburg), sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften ein anderes zuständiges Gericht bestimmen.

Kontakt

UnternehmenTromm International B.V.
AdresseKieënweg 10-2, 5991 EK Baarlo, Niederlande
Telefon088 9876 501
E-mailinfo@tromm.com
Tipp: Bitte geben Sie bei Kontaktaufnahme Ihre Bestellnummer an, damit wir Ihr Anliegen schneller bearbeiten können.