AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Artikel 1. Anwendbarkeit

1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle (Angebotsanfragen, Angebote oder Annahmen in Bezug auf) Vereinbarungen mit TROMM.

2 Die Anwendbarkeit anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen, auf die sich der Käufer in welcher Form auch immer bezieht, wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern diese nicht schriftlich von TROMM akzeptiert wird.

3 Allgemeine (Einkaufs-) Bedingungen des Käufers gelten zusätzlich zu diesen Bedingungen nur, wenn die Parteien dies schriftlich vereinbaren. Im Falle von Unterschieden zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von TROMM Vorrang.

4 Sobald zwischen TROMM und dem Käufer ein Vertrag über die Anwendbarkeit dieser Geschäftsbedingungen geschlossen wurde, gelten diese Geschäftsbedingungen unwiderruflich auch in vollem Umfang für spätere Vereinbarungen zwischen denselben Parteien, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

5 Wenn TROMM einmal oder mehrmals zugunsten des Käufers von den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen abweicht, hat dies keine Präzedenzwirkung, auf die sich der Käufer später berufen kann.

6 Für den Fall, dass Teile dieser Geschäftsbedingungen nichtig sind oder für nichtig erklärt werden, bleibt der Rest der Geschäftsbedingungen uneingeschränkt anwendbar. Die nichtigen oder für nichtig erklärten Bestimmungen werden dann so ausgelegt, dass ihre grundsätzlichen Aussagen so weit wie möglich beachtet werden.

7 TROMM behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Änderungen werden dem Käufer schriftlich oder elektronisch per E-Mail mitgeteilt und werden einen (1) Monat nach dem Datum dieser Ankündigung wirksam, sofern in der Ankündigung nichts anderes angegeben ist. Widerspricht der Käufer der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht begründet innerhalb eines (1) Monats nach dem Datum der Ankündigung, so wird davon ausgegangen, dass der Käufer die Änderung akzeptiert hat. Unter den vorgenannten Bedingungen verzichtet der Käufer hiermit unwiderruflich auf das Recht, diesbezüglich einen Mangel an Willen geltend zu machen.

 

Artikel 2. Angebot und Informationspflicht

1 Alle Angebote und sonstigen Mitteilungen von TROMM sind stets unverbindlich.

2 TROMM ist nicht verpflichtet, eine Vereinbarung gegen angegebene Preise und / oder Konditionen zu schließen, die eindeutig auf einem Druck- oder Schreibfehler beruhen.

3 Die Vereinbarung zwischen TROMM und dem Käufer kommt erst zustande, nachdem TROMM die Bestellung des Käufers schriftlich bestätigt hat oder nachdem der Käufer die Angebote und Angebote von TROMM schriftlich bestätigt hat oder ab dem Zeitpunkt, an dem TROMM mit der Ausführung der Vereinbarung begonnen hat.

4 Mündliche Zusagen und Vereinbarungen mit Untergebenen von TROMM binden TROMM erst nach schriftlicher Bestätigung des Untergebenen.

5 Die Person, die im Namen des Käufers Verträge abschließt, garantiert, dass sie zur Vertretung des Käufers berechtigt ist und die hierfür erforderlichen Formalitäten erfüllt sind. Der Käufer erklärt anhand dieser Geschäftsbedingungen, dass die Person, mit der TROMM einen Vertrag abschließt oder mit der er Kontakt hat, im Namen des Käufers berechtigt ist, die Vereinbarung in welcher Weise auch immer zu ändern.

6 Der Käufer garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der Bestelldaten, der Anzahl der zu liefernden Produkte, Lieferort, Eignung oder Toleranz für die betreffenden Tiere und die Art des Produkts, unabhängig davon, für welchen Nenner TROMM die Daten vom Käufer erhält zur Ausführung der Bestellung erhält. Die Verpflichtung und Verantwortung liegt beim Käufer, TROMM diese Informationen angemessen zur Verfügung zu stellen, wobei TROMM nur aufgrund dieser Informationen zur Lieferung verpflichtet ist. Im Falle der Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit der oben genannten rechtlichen oder technischen Daten gehen das Risiko und die Folgen zu Lasten des Käufers. TROMM ist nicht verpflichtet, diese Informationen zu überprüfen.

7 Der Käufer ist auch verpflichtet, die Richtigkeit der von ihm angegebenen Adressdaten zu überprüfen. Unter anderem weil die Bestellung an die vom Käufer angegebene Adresse gesendet wird. TROMM kann davon ausgehen, dass die Daten korrekt sind und dass die Bestellung an diese Adresse angenommen wird, wenn die Bestellung an diese Adresse gesendet wird.

 

Artikel 3. Preise

11 Der Preis kann sich ändern. Der Käufer kann daher keine Rechte aus dem Kauf eines Produkts in der Vergangenheit zu einem bestimmten Preis ableiten, wenn der Preis inzwischen erhöht wurde.

2 Wenn kein fester Preis vereinbart wurde, erfolgt die Festlegung des Preises für die verkauften Produkte auf der Grundlage der von den Parteien zum Zeitpunkt der Lieferung der Produkte vereinbarten Preise oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Lieferung lokal geltenden Preise.

3 Im Fall von mehreren Käufern haften alle gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen.

4 Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten entsprechend für einen in Teilen ausgeführten Kauf.

5 TROMM ist berechtigt, vom Käufer eine Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen zu verlangen.

6 TROMM ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Preissteigerungen für kostenbestimmende Faktoren, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, des Selbstkostenpreises für Rohstoffe und Brennstoffe, Materialien, Herstellung, Wechselkurse, Transport-, Abfall- und Verarbeitungsraten und dergleichen, die nach Abschluss des Vertrags jedoch vor Fertigstellung / Lieferung entstanden sind, an den Käufer weiterzugeben. Wenn TROMM dies innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Vertrags tut, hat der Käufer das Recht, den Vertrag aufzulösen, wenn die Preiserhöhung dies rechtfertigt. Dieses Recht muss er innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung ausüben. Die Auflösung des Vertrages auf diese Weise gibt keiner Partei das Recht auf Entschädigung.

 

Artikel 4. Lieferfrist

1 Die vereinbarte Lieferfrist ist immer eine Lieferziel und niemals eine strenge Frist.

2 Wenn eine Lieferfrist vereinbart wurde und TROMM nicht innerhalb dieser Frist liefert, muss der Käufer TROMM zunächst über den Verzug informieren und eine neue, angemessene Frist festlegen, innerhalb derer TROMM noch liefern muss.

3 Die angegebene oder vereinbarte Lieferfrist basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden oder erwarteten Transportbedingungen, den Produktionserwartungen oder der rechtzeitigen Lieferung an TROMM.

4 Wenn eine rechtzeitige Lieferung unmöglich ist, oder eine Verspätung der Lieferung berechtigen den Käufer nicht zum Schadensersatz oder zur Auflösung des Vertrags oder zur Aussetzung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zahlungsverpflichtungen. Dies ist nur bei höherer Gewalt wie in Artikel 7 dieser Vereinbarung beschrieben möglich.

5 TROMM ist berechtigt, verkaufte Waren und Dienstleistungen in Teilen zu liefern, es sei denn, eine Teillieferung hat für sich keinen Wert. Im Falle einer Teillieferung ist TROMM berechtigt, jede Teillieferung separat in Rechnung zu stellen.

 

Artikel 5. Abgabe / Lieferung

1 Die Lieferung erfolgt durch Übermittlung der Bestellung an die vom Käufer angegebene Adresse. Der Bericht des Spediteurs dient immer als vollständiger Nachweis der Lieferung.

2 TROMM ist ihrer Lieferverpflichtung nachgekommen, indem sie dem Käufer die Ware einmal angeboten hat.

3 Der Käufer ist verpflichtet, die gekaufte Ware zu dem Zeitpunkt und an dem Ort, an dem sie dem Käufer angeboten wird, unverzüglich anzunehmen.

4 Wenn eine Annahme verweigert wird, z. B. wenn niemand an der angegebenen Adresse zu Hause ist, gehen die Rückfracht, die Lagerkosten und sonstige Kosten vollständig zu Lasten des Käufers. Dies ist nur dann anders, wenn der Käufer die Annahme der Bestellung verweigert, weil die Bestellung nicht der Vereinbarung entspricht. In diesem Fall sind die Beschwerdebestimmungen in Artikel 10 dieser Vereinbarung gültig.

 

Artikel 6. Risiko und Lieferung durch Dritte

1 Das Risiko beim Transport der Ware geht zu Lasten des Käufers. Die Beauftragung Dritter mit dem Transport erfolgt auf Gefahr des Käufers.

2 Der Käufer ermächtigt TROMM, Dritte mit dem Transport der Waren zu beauftragen, wobei TROMM im Namen des Käufers ermächtigt wird, allgemeine - einschließlich entlastende - Bestimmungen des transportierenden Dritten zu akzeptieren.

3 Das Risiko der verkauften Ware trägt der Käufer in jedem Fall ab dem Zeitpunkt der Lieferung an die auf dem Packzettel angegebene Lieferadresse oder ab dem Zeitpunkt der Ablehnung der Lieferung.

 

Artikel 7. Höhere Gewalt

1 Höhere Gewalt bedeutet: Umstände, die die Erfüllung der Verpflichtungen verhindern und die TROMM nicht zugeschrieben werden können. Dies umfasst auch (falls und soweit diese Umstände die Erfüllung unmöglich oder unangemessen erschweren): Streiks, Rohstoffmangel, beispielsweise aufgrund von Wetterbedingungen und anderen Dinge oder Dienstleistungen, die zur Erfüllung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, ausverkaufter Lagerbestand, Stagnation bei Lieferanten, Spediteuren oder anderen Dritten, von denen TROMM abhängig ist, sowie allgemeine Transport- oder Exportprobleme.

2 TROMM hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Umstände, die eine (weitere) Erfüllung verhindern, eintreten, nachdem TROMM seiner Verpflichtung hätte nachgekommen sein sollen.

3 Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass so lange die Situation der höheren Gewalt andauert die Verpflichtungen aus dem Vertrag von TROMM ausgesetzt werden, wie z. B. die Lieferverpflichtungen, wobei der Käufer unwiderruflich auf jeglichen Anspruch auf Entschädigung verzichtet.

4 Wenn der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen von TROMM aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als 7 Tage dauert, ist TROMM berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung besteht.

5 Hat TROMM ihre Verpflichtungen zu Beginn der höheren Gewalt bereits teilweise erfüllt oder kann es seinen Verpflichtungen nur teilweise nachkommen, ist sie berechtigt, das bereits gelieferte oder das zu liefernde Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung in Bezug zu bezahlen als wäre es ein separater Vertrag.

 

Artikel 8. Stornierung durch den Käufer

1 Es kann zu einer Stornierung kommen, wenn und soweit die Bestellung noch nicht vollständig eingegangen ist. Der Widerruf einer geschlossenen Vereinbarung durch den Käufer kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von TROMM erfolgen. Im Falle einer Stornierung schuldet der Käufer TROMM eine Entschädigung in Höhe von mindestens 33% dessen, was der Käufer bei Erfüllung des Vertrags an TROMM hätte zahlen müssen, unbenommen des Rechts von TROMM auf vollständige Entschädigung für Kosten und Schäden.

2 Wenn und soweit die Bestellung bereits eingegangen ist, kann keine Stornierung mehr erfolgen. Möglicherweise besteht ein Widerrufsrecht (Art. 9) oder es handelt sich um ein fehlerhaftes Produkt, für das die Reklamations- und Gewährleistungsbestimmungen gelten (Art. 10 und 11 dieser Geschäftsbedingungen).

 

Artikel 9. Widerruf durch den Verbraucher

1 Der Käufer muss ein Verbraucher sein, um ein Widerrufsrecht zu haben (Art. 6: 230h Burgerlijk Wetboek).

2  Eine Bestellung mit einem Wert von höchstens 50 € kann nicht widerrufen werden (Art. 6: 230h Burgerlijk Wetboek).

3  Die Lieferung einer Bestellung, die unwiderruflich mit anderen Artikeln vermischt wurde, kann nicht widerrufen werden (Art. 6: 230p Burgerlijk Wetboek).

  1. Die Lieferung eines Produktes, das extra für die betreffende Bestellung hergestellt wurde, kann nicht widerrufen werden (Art. 6: 230p Burgerlijk Wetboek).
  2. Ein Vertrag, der zum alleinigen Zweck des späteren Abschlusses zu einem niedrigeren Preis widerrufen wird, ist vom Widerruf ausgeschlossen.
  3. Der Rücktritt bedarf keiner Begründung und führt zur Auflösung der Vereinbarung.
  4. Der Käufer kann bis zu 14 Tage nach Eingang (des ersten Teils) der Bestellung widerrufen (Art. 6: 230o Burgerlijk Wetboek).
  5. Während der Bedenkzeit wird der Käufer das Produkt und die Verpackung mit Sorgfalt behandeln. Er wird das Produkt nur in dem Umfang auspacken oder verwenden, der zur Bestimmung der Art, der Eigenschaften und der Funktionsfähigkeit des Produkts erforderlich ist. Das Grundprinzip hierbei ist, dass der Käufer das Produkt nur so handhaben und begutachen darf, wie es ihm in einem Geschäft gestattet wäre.
  6. Für den Widerruf hat TROMM auf der Website ein Widerrufs-Formular bereit gestellt, das der Käufer ausfüllen kann. Nach Bearbeitung durch den Käufer prüft TROMM, ob die Widerrufs-Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn ja: TROMM erstattet den vom Käufer gezahlten Betrag einschließlich etwaiger vom Käufer gezahlter Versandkosten (Art. 6: 230r Burgerlijk Wetboek) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Widerrufs-Formulars zurück.
  7. Der Käufer erklärt, dass die Rückzahlung auf das Konto verfolgen kann, das der Käufer für die Zahlung an Tromm verwendet hat, sofern der Käufer nicht ausdrücklich eine andere Kontonummer angibt.

10.Der Käufer ist verpflichtet, die widerrufene Bestellung nachweislich, ordnungsgemäß verpackt, unbeschädigt, unbenutzt und innerhalb von 14 Tagen nach Widerruf an TROMM zurückzusenden (Art. 6: 230 BW). Unterlässt der Käufer dies, vereinbaren die Parteien eine Geldstrafe von 25 € pro Tag, einschließlich eines halben Tages, bis zu dem Tag, an dem TROMM die Bestellung erhalten hat. 

 

Artikel 10 Kontrolle der gelieferten Ware und Beschwerderecht

1 Für den Fall, dass der Käufer ein Widerrufsrecht hat, kann der Käufer die Bestellung stornieren und das Produkt gemäß Artikel 9 dieser Vereinbarung ohne Angabe von Gründen zurücksenden. Wenn das Widerrufsrecht nicht geltend gemacht wird oder es kein Widerrufsrecht gibt, gilt Folgendes.

2 Der Käufer muss die gekaufte Ware unverzüglich nach Lieferung oder Fertigstellung untersuchen, unabhängig davon, ob die Lieferung bei einem Dritten erfolgt. Dabei hat der Käufer unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 zu prüfen, ob die gelieferte Ware der Vereinbarung entspricht, nämlich:

  • ob die richtige Ware geliefert wurde;
  • ob die richtige Menge oder das richtige Gewicht geliefert wurde
  • ob die gelieferte Ware den Qualitätsanforderungen entspricht oder, falls es diese nicht gibt, den Anforderungen, die für den normalen Gebrauch und / oder für kommerzielle Zwecke gestellt werden kö Kein Grund zur Beanstandung oder Haftung sind Mängel, die dies aufgrund ihrer Art oder geringen Schwere nicht rechtfertigen. Jedenfalls auf keinen Fall, wenn sie bei normalem Gebrauch kein Gesundheitsrisiko darstellen oder weniger als 10 % zu wenig geliefert wurde.

3 Liegt ein äußerlich sichtbarer Mangel am Produkt vor, gilt eine Reklamationsfrist von 24 Stunden.

4 Wenn der Käufer eine Beschwerde einreichen möchte, ist der Käufer verpflichtet, dies TROMM so bald wie möglich nach Feststellung des Mangels oder nachdem er den Mangel vernünftigerweise hätte entdecken müssen, jedoch in jedem Fall spätestens 14 Werktage nach der Lieferung zu melden. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn eine gründlichere Untersuchung den Mangel erst nach Ablauf der vorgenannten Frist festgestellt hat oder feststellen konnte.

5 Im Falle einer von TROMM anerkannten Beschwerde wird der Käufer das Produkt zurücksenden. Danach sendet TROMM ein Ersatzprodukt, sofern die Gewährleistungsbestimmungen von Artikel 11 erfüllt sind.

6 Nach Ablauf der vorgenannten Frist in 10.3 bzw. 10.4 gilt die gelieferte Ware gilt als unwiderruflich und bedingungslos vom Käufer angenommen, und ein Rechtsanspruch des Käufers ist erloschen.

7 Wenn eine Beschwerde mündlich eingereicht wird, muss sie innerhalb von 24 Stunden schriftlich gegenüber TROMM bestätigt werden, ansonsten verfällt die Beschwerde oder alle daraus folgende Ansprüche. Der Käufer erhält die Möglichkeit, die Beschwerde durch hochauflösende Fotos und alle weiteren Mittel, einschließlich eines externen Fachmanns, zu unterbauen, so dass die Art und Schwere der Mängel adäquat erkannt werden können.

8 Die betroffene Partei muss die gelieferte Ware in ihrer Gesamtheit unberührt und gesichert verfügbar halten, TROMM Gelegenheit geben, dies gründlich zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, und TROMM Zugang zu jedem für diesen Zweck erforderlichen Ort und allen relevanten Daten oder Daten gewähren.

9 Mit dem Einreichen einer Reklamation wird die Zahlungsverpflichtung des Käufers in Bezug auf die streitige Ware unter in Achtnahme von Artikel 4.5 dieser Bestimmungen nicht ausgesetzt.

10 Reklamationen sind nur insoweit gültig, als sich die Ware noch in ihrem ursprünglichen und unbeschädigten Zustand befindet und den Gewährleistungsbestimmungen von Artikel 11 entspricht

11.Wenn die Ware vom Käufer ganz oder teilweise verarbeitet wurde, ist eine Reklamation - unabhängig von den Gründen, einschließlich des Falls einer fehlerhaften Lieferung - nicht mehr zulässig, und ein damit verbundener Rechtsanspruch erlischt, selbst wenn diese Reklamation innerhalb der gestellten Frist eingereicht wird. In diesem Fall ist TROMM nicht verpflichtet, irgendeine Entschädigung zu leisten.

 

Artikel 11. Garantie Produkte

1 TROMM garantiert die Erfüllung der auf TROMM beruhenden Verpflichtungen, wie die Lieferung von Produkten, die den im Angebot angegebenen Spezifikationen entsprechen, die angemessenen Anforderungen an Solidität und / oder Verwendbarkeit sowie die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden gesetzlichen Anforderungen und / oder behördliche Vorschriften, unbeschadet der Bestimmungen von 11.9.

2 Diese Garantie beinhaltet, dass TROMM im Falle eines fehlerhaften Produkts alle Anstrengungen unternimmt, um den Fehler kostenlos zu beheben oder ein Ersatzprodukt zu liefern.

3 Reklamationen über ein fehlerhaftes Produkt werden innerhalb von 14 Tagen und gemäß Artikel 10 unter der Verpflichtung zur Rücksendung des fehlerhaften Produkts eingereicht. TROMM kann den Versand eines Ersatzprodukts aussetzen, bis der Käufer alle seine Verpflichtungen wie Zahlung und Rückgabe erfüllt hat.

4 Für diese Erfüllungs-Verpflichtung gelten die gesetzlichen Verzugsbedingungen.

5 Auf Batterien wird keine Garantie gegeben.

6 Der Käufer darf TROMM an die Garantie halten:

  1. bei Motoren für 5 Jahre ab dem auf dem Motor angegebenen Herstellungsdatum;
  2. bei Garagentormotoren für 3 Jahre ab dem auf dem Motor angegebenen Herstellungsdatum;
  3. für den Dexxo Pro und den Dexxo Optimo für 5 Jahre ab dem auf dem Motor angegebenen Herstellungsdatum;
  4. auf Steuerungen für 5 Jahre ab dem auf der Kontrolle angegebenen Herstellungsdatum;
  5. auf Sonnenpanele für unsere Motoren für 5 Jahre ab dem auf den Modulen angegebenen
    Herstellungsdatum;
  6. bei Batterien für Motoren mit eingebauter Batterie und losen Batterien von Oximo Wirefree RTS für 2 Jahre ab dem auf dem Motor angegebenen Produktionsdatum;
  7. auf Heckmotoren für 3 Jahre ab dem auf dem Motor angegebenen Herstellungsdatum.

7 Die Garantie erlischt, wenn - kurz gesagt - die von TROMM gelieferten Produkte oder

Dienstleistungen nicht normal verwendet oder vom Käufer weiter verarbeitet oder weitergeliefert wurden.

Beispiele werden hier unter angegeben:

  1. a) Der Verbraucher die gelieferten Produkte selbst repariert hat und / oder bearbeitet oder von

Dritten reparieren und / oder bearbeiten lassen;

  1. b) Die gelieferten Produkte ungewöhnlichen Umständen ausgesetzt wurden oder auf andere

Weise nachlässig behandelt oder entgegen der Anweisungen des Unternehmers und / oder

auf der Verpackung behandelt wurden.

  1. c) Das Produkt mechanischen Reizen ausgesetzt wird, z. B. wenn das Kabel durch eine sich

drehende Welle oder einen sich drehenden Motor beschädigt wird (Torsionsschaden)

  1. d) Motor fallen gelassen: Endposition defekt, Antriebswelle defekt
  2. e) Oxidation (= Rostbildung) des Produkts.
  3. f) Gehäuse durchbohrt, geschliffen oder explizit beschädigt, z. B. durch zu lange Schrauben in der

Rollladenwelle.

  1. g) Das Produkt selbst (nicht die Verpackung) vom Kunden geöffnet wurde (abgeschraubt).
  2. h) Auswirkungen, die nach dem thermischen Betrieb des Motors auftreten.Andere Mängel, die direkt auf eine falsche Montage oder Verbindung zurückzuführen sind (parallel geschaltete Motoren, Kurzschluss, nicht konforme Steuerung, ...).
  3. j) Durch Blitzeinschläge beschädigte Produkte.
  4. k) Unleserliche Produktionscodes oder Produktionsdatum auf dem Produkt. In diesem Fall wird

das Produkt zum normalen Kaufpreis ersetzt.

  1. l) Die Unzulänglichkeit ist ganz oder teilweise auf Vorschriften zurückzuführen, die die Regierung in

Bezug auf die Art oder Qualität der verwendeten Materialien erlassen hat oder erlassen wird.

8 Der Käufer hält sich hiermit auch ausdrücklich an die vom TROMMs Produzenten verwendeten Gewährleistungsbedingungen. Widerspricht der Produzent von TROMM gegen eine vertragliche Bestimmung, demzufolge TROMM (noch) kein ordnungsgemäßes Produkt vom Hersteller erhält, gilt diese Bestimmung mit den notwendigen Veränderungen gegenüber dem Käufer.

9 TROMM strebt eine hohe Qualität ihrer Produkte an, ist jedoch teilweise von der Qualität der Rohstoffe und Materialien ab, die sie von ihren Lieferanten erhält. TROMM übernimmt keine uneingeschränkte Garantie und wird niemals als garantiert oder verbürgt angesehen, dass der verkaufte Artikel für den Zweck geeignet ist, für den der Käufer ihn verarbeiten, verarbeiten, verwenden oder verwenden möchte. Die Gewährleistungsverpflichtung von TROMM erstreckt sich nicht weiter als die ausdrücklich gemachten Qualitätsklauseln oder ausdrücklich vereinbarten Qualitätsstandards. Der Käufer verzichtet hiermit unwiderruflich auf jegliche Rechtsansprüche in Bezug auf die Qualität des Materials des von TROMM verkauften Produkts, und der Käufer stellt TROMM unbeschadet des Artikels 12 von Ansprüchen Dritter frei, die sich daraus ergeben.

10 Wenn und sofern TROMM den Käufer berät oder dieser dies zumindest als Beratung betrachtet, erfolgt die Beratung auf eigene Kosten und Gefahr des Käufers. TROMM bemüht sich nach Kräften, seine Kommunikation oder Beratung so gut wie möglich durchzuführen oder durchführen zu lassen, gibt jedoch niemals eine Garantie dafür, dass diese fehlerfrei sind oder sein werden und dass der Käufer mit oder nach der gegebenen Beratung über ein fehlerfreies Produkt verfügt.

 

Artikel 12. Schäden und Haftung TROMM

1 TROMM, ihre Mitarbeiter oder von ihr beauftragten Dritte haften nicht für Schäden des Käufers in Bezug auf eine Lieferpflicht, die Lieferung von Waren, die selbst gelieferte Ware oder deren Verwendung, Eigenschaften oder Qualität von die von oder im Auftrag von TROMM verkauften und / oder gelieferten Waren oder Arbeiten, Dienstleistungen oder Beratungen, einschließlich der Schäden infolge der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer Reparatupflicht oder einer Pflicht zur erneuten Lieferung.

2 TROMM haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch verursacht werden, dass sie auf falschen und / oder unvollständigen Informationen beruhen, die vom oder im Namen des Käufers bereitgestellt wurden.

3 TROMM haftet unter keinen Umständen - der Käufer stellt TROMM davon frei- für Schäden im Zusammenhang mit Tod, Krankheit oder Verletzung und / oder Verlust oder Beschädigung von Waren des Käufers selbst, seiner Vollstrecker oder betroffener Personen jener Partei, an die der Käufer die betreffende Ware weitergegeben hat.

4 Der Käufer stellt TROMM und / oder die von TROMM beauftragten Personen für die Ausführung des Vertrages von allen Ansprüchen und / oder Claims  und / oder Geldbußen Dritter frei, welchen Schaden diese auch erleiden. Von diesen Dritten verhängte Geldbußen aufgrund der Anwendung oder Verwendung der TROMM-Produkte durch den Käufer oder eine andere Person, der der Käufer die Produkte zur Verfügung gestellt hat, es sei denn, TROMM und / oder die Personen haben bei der Umsetzung der Vereinbarung mit Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit gehandelt.

5 Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der im Rahmen der Berufs- oder Geschäftshaftpflichtversicherung seitens TROMM ausgezahlt wird, höchstens auf den Betrag des Rechnungsbetrags (ohne Umsatzsteuer) des betreffenden Auftrags. Wenn und sofern es sich bei der Vereinbarung um eine fortlaufende Leistungsvereinbarung handelt oder aus mehreren Rechnungen besteht, beträgt der Schaden unter keinen Umständen mehr als den in der geltenden Vereinbarung festgelegten Preis (ohne Umsatzsteuer) für die Leistung von TROMM im Zeitraum von 1 Monat vor Versäumnis von Tromm. Die in diesem Absatz genannten Beträge werden um die vom Käufer festgelegten und von TROMM gewährten Gutschriften reduziert.

6  Wenn im Rahmen derselben Vereinbarung mehrere haftungsschaffende Ereignisse stattfinden, werden diese Ereignisse als eins angesehen, so dass die Haftung aller Ereignisse gemäß Artikel 12.5 beschränkt ist.

7   Das Vorangehende wird unter allen Umständen ausdrücklich auf einen Gesamtbetrag von 2.000 € maximiert.

8 Ein Rechtsanspruch gegen TROMM erlischt, wenn er TROMM nicht schriftlich und begründet innerhalb eines Monats nach seiner Entstehung gemeldet wird, oder wenn der Käufer ein Verbraucher ist innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Rechtsanspruches.

9 Sollten und soweit die oben stehenden Haftungsausschlüsse in einem anderen Land ungültig sein sollten, ist es die ausdrückliche Ziel der Parteien, dass die betreffende Beschränkung so weit wie möglich ausgelegt und umgesetzt wird, wie dies die Parteien auf Grund dieser Geschäftsbedingungen vereinbart haben.

10 Jede Benachrichtigung, Zusage, Entschädigung, Nichtergreifen rechtlicher Schritte oder Nichtabgabe bestimmter Stellungenahme sowohl während des in der Einleitung beschriebenen gütlichen Vorverfahrens als auch danach, ist in jedem Fall freiwillig und aus Kulanz und ohne rechtliche Konsequenzen, was bedeutet, dass der Käufer daraus keine Schlussfolgerungen oder rechtliche Konsequenzen ziehen kann.

 

Artikel 13. Aussetzung, Aufhebung und Auflösung durch TROMM

1 TROMM ist berechtigt, die vollständige oder teilweise Ausführung des Vertrags auszusetzen, wenn und solange der Käufer einer Verpflichtung aus dem Vertrag zwischen dem Käufer und TROMM gegenüber diesem nicht vollständig, ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommt, ohne dass der Käufer dadurch ein Recht hat, hat auf Ersatz des Schadens, den der Käufer dadurch erleidet. In einem solchen Fall kann TROMM die Bestellung auch stornieren. In diesem Fall kann TROMM alle Beträge verrechnen, die gegen ausstehende Ansprüche gezahlt oder erstattet wurden. Danach gilt die Vereinbarung als aufgelöst.

2 TROMM ist auch dazu berechtigt, die Lieferung auszusetzen, wenn die finanzielle Situation des Käufers berechtigen Anlass dazu gibt. Außerdem kann Tromm eine Vorauszahlung oder Sicherheit in Form einer Bankgarantie, einer Hypothek, einer Verpfändung oder einer Bürgschaft verlangen und im Vorgriff darauf die teilweise oder vollständige Lieferung stornieren.

3 TROMM ist berechtigt, den Vertrag mit dem Käufer oder den noch nicht erfüllten Teil mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen, ohne dass dazu ein gerichtliches Eingreifen erforderlich ist, und ohne dass TROMM zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet ist und unbenommen des Rechtes von Tromm auf die vollständige Vergütung  seiner Kosten und seines Schadens durch den Käufer, wenn:

- Der Käufer sich weigert unter den in Artikel 13.2 genannten Umständen, im Voraus zu zahlen oder eine angemessene Sicherheit zu bieten.

- Der Käufer sich weigert, die verkaufte Ware anzunehmen.

- Der Käufer (natürliche Person) stirbt;

- Der Käufer die Aussetzung der Zahlung anfragt oder zahlungsunfähig ist;

- Der Käufer für insolvent erklärt ist oder Insolvenz angemeldet hat;

- Eine Schließung oder Liquidation des Unternehmens des Käufers oder eine Übertragung seines Unternehmens vorliegt;

- Das Unternehmen (oder Teile) des Unternehmens des Käufers aufgelöst werden.

- Es eine wesentliche Änderung der Aktien- und / oder Stimmrechtsquote innerhalb des Unternehmens des Käufers gibt;

- Ein erhebliche Teil des Vermögens des Käufers gepfändet wird, wobei die Pfändung nicht innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben wird.

- Der Käufer einer Verpflichtung aus der Vereinbarung mit  TROMM nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommt und es trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht geschafft hat, diesen Mangel innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beheben.

  • TROMM einen guten Grund hat zu der Befürchtung, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt (6:80 Burgelijk Wetboek oder 6:83 Burgelijk Wetboek).

4   Alle Ansprüche, die TROMM in denen in diesem Artikel genannten Fällen an den Käufer hat oder bekommen kann, sind sofort und vollständig einforderbar.

5  Eine wie in diesem Artikel genannte Auflösung hat nicht zufolge, dass Rechte von TROMM, die auf Grund ihrer Art weiter bestand haben sollen, enden.

6  Wenn Umstände in Bezug auf Personen und / oder Material auftreten, die TROMM zur Ausführung des Vertrags einsetzt oder pflegt einzusetzen, die so beschaffen sind, dass die Ausführung des Vertrags unmöglich oder so unpraktisch und / oder unverhältnismäßig teuer ist, dass das Nachkommen der Vereinbarung nicht mehr zumutbar ist, ist TROMM berechtigt, die Vereinbarung ganz oder teilweise aufzulösen.

 

Artikel 14. Zahlung

1 Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage nach dem Rechnungsdatum.

   Diese Frist ist bindend.

2 Wenn und soweit der Käufer mit der Rechnung nicht einverstanden ist, muss der Käufer

   Einwände innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich und begründet geltend

   machen, da sonst das Recht dazu verfällt.

3 Reklamationen, die Erstellung von Gutschriften oder Mängel bei der Erfüllung der Vereinbarung  durch TROMM können niemals ein Grund dafür sein, den unbestrittenen Teil einer Rechnung rechtzeitig zu bezahlen.

4 Der Käufer hat weder Anspruch auf einen Zahlungsrabatt noch das Recht, Beträge, aus
welchen Gründen auch immer, vom zu zahlenden Rechnungsbetrag abzuziehen oder aufzurechnen. Gemäß Artikel 8.8 dürfen nur Gutschriften des Käufers verrechnet werden.

5 Zahlungen des Käufers dienen immer dazu, in erster Linie alle geschuldeten Zinsen und Kosten sowie in zweiter Linie die am längsten ausstehenden fälligen und zu zahlenden Rechnungen zu begleichen, auch wenn der Käufer angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.

6 Der Käufer schuldet alle außergerichtlichen Inkassokosten, die TROMM bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen entstehen, die mindestens 15% des Gesamtbetrags betragen und mindestens 300,00 € betragen. Dies ist nur dann anders, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. dann gilt die gesetzliche Regelung der Artikel 6:96 Burgerlijke Wetboek mit einem Minimum von € 40, -

7 Die vom Käufer bei Zahlungsverzug geschuldeten Strafzinsen betragen 1,5% des Rechnungsbetrags für jeden Monat oder Teil eines Monats, bis zu dem das Fälligkeitsdatum abgelaufen ist, unbeschadet des Rechts auf gesetzliche Entschädigung. Dies ist nur dann anders, wenn der Käufer Verbraucher ist. Dann gelten die gesetzlichen Zinsen.

8 Wenn die Parteien mehrere Rechtsbeziehungen unterhalten und der Käufer in einer von ihnen in Zahlungsverzug ist, ist TROMM zur Verrechnung eventueller Ansprüche gegen TROMM berechtigt.

 

Artikel 15a. Eigentumsvorbehalt

1 Alle von TROMM gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche von TROMM an den Käufer gemäß den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen, einschließlich Zinsen und Kosten, Eigentum von TROMM.

2 Trotz Eigentumsvorbehalt wird die gelieferte Ware vom Käufer auf eigene Rechnung und Gefahr aufbewahrt. Der Käufer versichert die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen Diebstahl und Feuer, Explosion und Wasserschäden.

3 Von TROMM gelieferte Waren, die unter den Eigentumsvorbehalt gemäß Absatz 1 fallen, dürfen nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs des Käufers weiterverkauft werden. Im Übrigen ist der Käufer nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder andere Eigentumsakte darauf anzuwenden.

4 Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nach oder besteht begründete Befürchtung, dass er dies nicht tun wird, ist TROMM berechtigt, die gelieferte Ware, die dem in Absatz 1 genannten Vorbehalt unterliegt, beim Käufer oder bei Dritten, die die Ware für den Käufer aufbewahren, ab zu holen. Der Käufer ist verpflichtet, uneingeschränkt mitzuarbeiten und damit auch ungehinderten Zugang zu gewähren.

5 Wenn Dritte ein Recht auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware begründen oder geltend machen möchten, ist der Käufer verpflichtet, TROMM so bald wie möglich darüber zu informieren.

6 Auf erste Aufforderung von TROMM verpflichtet sich der Käufer:

- TROMM die Ansprüche zu verpfänden, die der Käufer gegenüber seinen Kunden beim Weiterverkauf von von TROMM unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren in der in 3: 239 BW vorgeschriebenen Weise geltend macht;

- die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als Eigentum von TROMM zu kennzeichnen;

- bei allen Maßnahmen, die TROMM ergreifen möchte, um sein Eigentumsrecht an den gelieferten Waren zu schützen, im angemessenen Rahmen zu kooperieren.

7 Wenn der Käufer nicht entsprechend der Bestimmungen dieses Artikels kooperiert, ist TROMM berechtigt, ohne vorherige Inverzugsetzung die gelieferte Ware unverzüglich in Besitz zu nehmen, wofür der Käufer ihm die bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis erteilt, dies zu tun, oder ihm Zustimmung gibt, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum von TROMM befindet, und dies zurückzunehmen. Die Kosten für die Rücknahme / Rücksendung trägt der Käufer.

8 Im Falle eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ist der Käufer eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 € pro Tag schuldig, einschließlich eines jeden halben Tages, an dem der Käufer der Forderung nicht nachkommt.

 

Artikel 16. Übertragung von Rechten und Pflichten

1 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von TROMM ist es dem Käufer nicht gestattet, Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung unter irgendeinem Titel (Eigentum) an Dritte abzutreten, zu verpfänden oder zu übertragen.

2 TROMM ist berechtigt, die Vereinbarung oder etwaige daraus resultierende Rechte und / oder Pflichten auf eine Konzerngesellschaft zu übertragen (ex Artikel 2: 24b BW). Soweit erforderlich, erteilt der Käufer hierzu seine Erlaubnis auf der Grundlage von Artikel 6: 159 BW.

 

Artikel 17. Personen, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen formuliert wurden

Die Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden zu folgenden Gunsten formuliert:

  1. a) TROMM und ihre verbundenen Unternehmen, einschließlich ihrer Familienangehörigen, Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Führungskräfte und Personen, die in irgendeiner Funktion für TROMM arbeiten;
  2. b) alle Dritten, die Anweisungen von TROMM erhalten haben oder erhalten werden;
  3. c) Personen, deren Handlung oder Unterlassung dazu geführt hat oder führen wird, dass TROMM haftbar gemacht wird;
  4. d) alle ehemaligen Mitarbeiter, Mitglieder der Geschäftsführung und Führungskräfte von TROMM und / oder andere Personen, die zuvor in einer anderen Funktion für TROMM gearbeitet haben;
  5. e) Begünstigte von Testamenten und Nachfolgern im Titel der oben in den Absätzen (a) bis (d) dieses Artikels genannten Personen.

 

Artikel 18. Das zuständige Gericht und geltendes Recht

Alle Streitigkeiten unterliegen niederländischem Recht und unterliegen ausschließlich dem Urteil des zuständigen Gerichts des Geschäftssitzes von TROMM, nämlich des Amtsgerichts Limburg, sofern das Gesetz nicht ein anderes nach zwingendem Recht zuständiges Gericht für zuständig erklärt.

 

In Auslegungsstreitigkeiten sind die niederländischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bindend.